Impressum 
1.1. Angaben nach § 6 Teledienstegesetz:

LT Ultra-Precision Technology GmbH

Aftholderberg, Wiesenstr.9
D-88634 Herdwangen-Schönach
Germany
Tel. ++49(0)7552-405 99-0
Fax ++49(0)7552-405 99-50 


e-mail info@lt-ultra.com
internet www.lt-ultra.com 

Inhaber: Dietmar Bischof und Richard Widemann

 

VERKAUFS- LIEFERBEDINGUNGEN 
(Stand 10/07)


der 
Fa. LT Ultra Precision Technology GmbH
Wiesenstraße 9
88634 Herdwangen-Schönach

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §
310 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als ‚vertraulich‘ bezeichnet sind. Vor Weitergabe an Dritte bedarf der
Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Einbehalt
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preis
‚ab Werk‘, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in der
Rechnung ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge
des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Scheck- oder Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die
Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen
Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen
Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sofern ein
Liefergegenstand mangelhaft ist, kann der Besteller nur den Teil des berechneten
Preises einbehalten, der auf die mangelbehafteten Teile der Lieferung entfällt. Der
darüber hinausgehende Teil der berechneten Vergütung bleibt innerhalb der
vereinbarten Zahlungsfristen zur Zahlung fällig. Für die einbehaltenen Teile der
Vergütung läuft nach Mangelbeseitigung eine neue Zahlungsfrist gemäß den
getroffenen Vereinbarungen.

§ 4 Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst
mitgeteilt.
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig,
soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

§ 5 Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw.
auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird
und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 6 Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und werden von uns berechnet.
Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl
der Versandart erfolgt nach dem besten Ermessen.

§ 7 Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so haben wir die
Möglichkeit, auf Einhaltung des Vertrages zu bestehen oder Schadensersatz zu
verlangen. Entscheiden wir uns für die Schadensersatzvariante, können wir
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu
machen, 10 % des Verkaufspreises als pauschalen Schadensersatz geltend
machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.

§ 8 Abnahme und Gefahrenübergang
Bei der Lieferung von Maschinen ist der Besteller berechtigt, den Liefergegenstand
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger
Mitteilungen über die Fertigstellung am Ort des Lieferanten zu prüfen. Der Besteller
hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei
denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Insbesondere sind wir berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von 14 Tagen zu
setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der
Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb von dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Transportunternehmer
übergeben worden ist oder unser Werk/Lager verlassen hat oder mit Zugang der
Mitteilung über die Versandbereitschaft, falls sich die Versendung oder Abnahme
aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben.
Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die
Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

§ 9 Gewährleistung
Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den
Liefergegenständen:
Während eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Übernahme des
Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern
(Nachbesserung). Sofern der Liefergegenstand mit Fehlern behaftet ist, hat der
Besteller dem Lieferanten 3 Nachbesserungsversuche einzuräumen. Können wir
einen unserer Gewährleistungspflicht unterlegenen Fehler nicht beseitigen oder sind
für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der
Besteller anstelle der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des
Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
Die Nachbesserung beschränkt sich auf Nachbesserungsmaßnahmen am Lieferort,
d. h., hat der Besteller den Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht, so
hat er diesen zur Durchführung der Nachbesserung auf seine Kosten an den
Lieferort zu verbringen.
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Offensichtliche Sachmängel (bei Benutzung unserer eigenen Transportmittel auch
Transportschäden), Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns
unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich
anzuzeigen.
Benutzen wir nicht unsere eigenen Transportmittel, so müssen Transportschäden
unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der hierfür
vorgesehenen besonderen Fristen geltend gemacht werden.
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in Fällen von Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere
haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Die zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

§ 10 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen, es sei denn,
der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§§280ff BGB) oder
wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB. Die Haftung gesetzlicher bleibt
bestehen, soweit diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend ist.
Soweit die Haftungsansprüche uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Sicherung
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen
Zahlung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind
wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die
Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies
ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung
weiterverkauft werden.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht
im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der
Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeitenden
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten
Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verfremden noch zur Sicherung
übereignen. Bei Verpfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen
durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns
alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer
Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser
Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zu Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen
Firmensitz im Ausland hat.

§ 13 Sonstiges
Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns
geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Zustimmung.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der
anderen Bestimmungen hiervon unberührt.