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VERKAUFS- LIEFERBEDINGUNGEN
(Stand 10/07)
der
Fa. LT Ultra Precision Technology GmbH
Wiesenstraße 9
88634 Herdwangen-Schönach
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung
zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im
Sinne des §
310 BGB.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir
dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen
Unterlagen, die als ‚vertraulich‘ bezeichnet sind. Vor
Weitergabe an Dritte bedarf der
Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Einbehalt
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preis
‚ab Werk‘, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in
Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert
in der
Rechnung ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis
netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in
der Lage sind, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen
geltend zu
machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen,
dass uns als Folge
des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
Scheck- oder Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als
Zahlung. Die
Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden
schriftlichen
Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die
bankmäßigen
Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar
zu zahlen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Außerdem ist er
zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt,
als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sofern
ein
Liefergegenstand mangelhaft ist, kann der Besteller nur den Teil
des berechneten
Preises einbehalten, der auf die mangelbehafteten Teile der
Lieferung entfällt. Der
darüber hinausgehende Teil der berechneten Vergütung bleibt
innerhalb der
vereinbarten Zahlungsfristen zur Zahlung fällig. Für die
einbehaltenen Teile der
Vergütung läuft nach Mangelbeseitigung eine neue Zahlungsfrist
gemäß den
getroffenen Vereinbarungen.
§ 4 Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft
mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B.
Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien,
soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des
Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei
Unterlieferanten
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der
Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu
vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und
Ende derartiger
Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst
mitgeteilt.
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen
Lieferfristen zulässig,
soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
§ 5 Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung bestimmt.
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der
Technik bzw.
auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben
während der
Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert wird
und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§ 6 Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und werden von uns
berechnet.
Porto und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung
gestellt. Die Wahl
der Versandart erfolgt nach dem besten Ermessen.
§ 7 Annulierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag
zurück, so haben wir die
Möglichkeit, auf Einhaltung des Vertrages zu bestehen oder
Schadensersatz zu
verlangen. Entscheiden wir uns für die Schadensersatzvariante,
können wir
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden
geltend zu
machen, 10 % des Verkaufspreises als pauschalen Schadensersatz
geltend
machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens
vorbehalten.
§ 8 Abnahme und Gefahrenübergang
Bei der Lieferung von Maschinen ist der Besteller berechtigt,
den Liefergegenstand
innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
oder sonstiger
Mitteilungen über die Fertigstellung am Ort des Lieferanten zu
prüfen. Der Besteller
hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist
anzunehmen, es sei
denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Insbesondere sind wir berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist
von 14 Tagen zu
setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf
es nicht, wenn der
Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder
offenkundig auch
innerhalb von dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht
imstande ist.
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem
Transportunternehmer
übergeben worden ist oder unser Werk/Lager verlassen hat oder
mit Zugang der
Mitteilung über die Versandbereitschaft, falls sich die
Versendung oder Abnahme
aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben.
Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht
annehmen, so geht die
Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung des
Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den
Besteller über.
§ 9 Gewährleistung
Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an
den
Liefergegenständen:
Während eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Übernahme des
Liefergegenstandes hat der Besteller einen Anspruch auf
Beseitigung von Fehlern
(Nachbesserung). Sofern der Liefergegenstand mit Fehlern
behaftet ist, hat der
Besteller dem Lieferanten 3 Nachbesserungsversuche einzuräumen.
Können wir
einen unserer Gewährleistungspflicht unterlegenen Fehler nicht
beseitigen oder sind
für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so
kann der
Besteller anstelle der Nachbesserung Wandelung
(Rückgängigmachung des
Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung)
verlangen.
Die Nachbesserung beschränkt sich auf Nachbesserungsmaßnahmen am
Lieferort,
d. h., hat der Besteller den Liefergegenstand an einen anderen
Ort verbracht, so
hat er diesen zur Durchführung der Nachbesserung auf seine
Kosten an den
Lieferort zu verbringen.
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung
ausgeschlossen.
Offensichtliche Sachmängel (bei Benutzung unserer eigenen
Transportmittel auch
Transportschäden), Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind
uns
unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware,
schriftlich
anzuzeigen.
Benutzen wir nicht unsere eigenen Transportmittel, so müssen
Transportschäden
unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der
hierfür
vorgesehenen besonderen Fristen geltend gemacht werden.
Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in
Fällen von Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Im übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen. Insbesondere
haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind.
Die zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen bleiben
unberührt.
§ 10 Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung als in § 9 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen,
es sei denn,
der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(§§280ff BGB) oder
wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB. Die Haftung
gesetzlicher bleibt
bestehen, soweit diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
zwingend ist.
Soweit die Haftungsansprüche uns gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt, Sicherung
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
vollständigen
Zahlung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
Zahlungsverzug, sind
wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Besteller ist zur
Herausgabe
verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
der
Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag, sofern nicht die
Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder
dies
ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des
zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises
(einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung
erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach
Bearbeitung
weiterverkauft werden.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren
Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt davon
unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht
im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir
verlangen, dass der
Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller
wird stets für uns
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht
gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verarbeitenden
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
vermischten
Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verfremden noch
zur Sicherung
übereignen. Bei Verpfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen
durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen und uns
alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur
Wahrung unserer
Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter
ist auf unser
Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,
uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, als der Wert der zu sichernden
Forderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung
unserer Forderung
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem
Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und
Diebstahlschäden ausreichend zu Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese
auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der
Gesetze über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller
seinen
Firmensitz im Ausland hat.
§ 13 Sonstiges
Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit
uns
geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen
Zustimmung.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit der
anderen Bestimmungen hiervon unberührt. |